Weisung und Auflagen
Gerichte können zusätzlich zum Urteil Weisungen und Auflagen aussprechen. Sollte ihre Verurteilung im Zusammenhang mit illegalen Suchtmitteln stehen (§35, §37 und §39 SMG, sowie §51 StGB), kann es sein, dass Sie sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterziehen müssen, da anderenfalls eine unbedingte Haftstrafe droht.
Wir führen im Verein Dialog ambulante Weisungsbetreuungen durch. Um einschätzen zu können, um welche Art der Weisung es sich handelt, ist es unbedingt notwendig, dass Sie die Unterlagen, die Sie vom Gericht erhalten haben, zu uns mitnehmen.
Nach einer Abklärungsphase, in der überprüft wird, ob und in welcher Form wir Ihnen eine passende Behandlung anbieten können, kann mit der Betreuung begonnen werden. Es wird ein schriftlicher Vertrag über die Form der Behandlung zwischen Ihnen und unserer Institution abgeschlossen. Sie erhalten dann zusätzlich zu der vereinbarten Behandlung regelmäßig die erforderlichen Bestätigungen für das Gericht.
Sollten Sie eine Aufforderung von der MA40 oder einer anderen österreichischen Gesundheitsbehörde haben, in der Sie aufgefordert werden nachzuweisen, dass sie einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nachkommen, können Sie sich auch gerne an uns wenden.
Individuelle Suchthilfe Gudrunstraße
1100 Wien
Der Standort Gudrunstraße ist barrierefrei zugänglich.
Regionale Zuständigkeit für die Bezirke: 4, 5, 10, 12, 13, 14 und 23.
Individuelle Suchthilfe Modecenterstraße
1030 Wien
(Eingang über Döblerhofstraße 9)
Der Standort ist barrierefrei zugänglich.
Regionale Zuständigkeit für die Bezirke: 1, 3, 6-9, 11 und 15-19.
Individuelle Suchthilfe Nord
1220 Wien
Der Standort Puchgasse ist barrierefrei zugänglich.
Regionale Zuständigkeit für die Bezirke: 2, 20, 21 und 22.
Sucht und Beschäftigung
1030 Wien
(Eingang Döblerhofstraße 9)
Der Standort ist barrierefrei zugänglich.